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   BSG, 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R   

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BSG, 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R (https://dejure.org/2021,42151)
BSG, Entscheidung vom 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R (https://dejure.org/2021,42151)
BSG, Entscheidung vom 19. Oktober 2021 - B 12 R 17/19 R (https://dejure.org/2021,42151)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 11
    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - ambulante Pflegekraft - Pflege eines privat pflegeversicherten Wachkomapatienten - Auftragsverhältnis - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit

  • Wolters Kluwer

    Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit einer Pflegehelferin für einen ambulanten Pflegedienst; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit; Anforderungen an eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation mit eingeschränktem Weisungsrecht; ...

  • rewis.io

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - ambulante Pflegekraft - Pflege eines privat pflegeversicherten Wachkomapatienten - Auftragsverhältnis - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit einer Pflegehelferin für einen ambulanten Pflegedienst Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation mit eingeschränktem Weisungsrecht ...

  • datenbank.nwb.de

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - ambulante Pflegekraft - Pflege eines privat pflegeversicherten Wachkomapatienten - Auftragsverhältnis - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    B. ./. DRV Bund, 4 Beigeladene

    Sozialversicherungspflicht - Sozialversicherungsfreiheit - Pflegekraft - ambulante Pflege - Einzelauftrag

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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R

    Pflegekräfte als freie Mitarbeiter in Pflegeheimen?

    Auszug aus BSG, 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R
    Zutreffend ist das LSG zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht bereits wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung durch die Firma C ein fingiertes Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 AÜG (idF des Gesetzes vom 28.4.2011, BGBl I 642 - aF -) anzunehmen ist (vgl BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 44, RdNr 12) .

    Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (stRspr; vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 44, RdNr 13 f mwN) .

    a) Auch wenn ambulante Pflegekräfte wie die Klägerin grundsätzlich weitgehend eigenverantwortlich arbeiten und in gewissem Umfang flexibel auf Wünsche und Bedürfnisse der zu pflegenden Personen reagieren können, kann hieraus nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden (ebenso BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 44, RdNr 24 zur vergleichbaren Situation in der stationären Pflege) .

    Diese Grundsätze kommen auch auf ausgebildete Fachkräfte in verantwortungsvollen und von Eigenverantwortlichkeit geprägten Tätigkeiten wie der Pflege zur Anwendung (BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 44, RdNr 28 mwN) .

    Diese pflegerische Gesamtverantwortung muss von der Pflegefachkraft ständig wahrgenommen werden (vgl BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 44, RdNr 26 mwN; BSG Urteil vom 22.4.2009 - B 3 P 14/07 R - BSGE 103, 78 = SozR 4-3330 § 71 Nr. 1, RdNr 15, 19) .

    Ob die Wahrnehmung der pflegerischen Gesamtverantwortung durch die verantwortliche Pflegefachkraft des ambulanten Pflegedienstes stets ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis zwischen diesem und einzelnen Pflegekräften voraussetzt (so für Leistungen der häuslichen Pflegehilfe BSG Beschluss vom 17.3.2015 - B 3 P 1/15 S ua - juris RdNr 11; Wahl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 2. Aufl 2017, § 71 RdNr 16; Schmidt in Kasseler Komm, Stand Juli 2020, § 71 SGB XI RdNr 15; kritisch Weber/Philipp, NZS 2016, 931 ff) kann dahinstehen (vgl bereits BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 44, RdNr 26 mwN).

    Jedenfalls bedingen die damit verbundenen Qualitätsanforderungen einen hohen Organisationsgrad, der für den Regelfall die Eingliederung von Pflegefachkräften in die Organisations- und Weisungsstruktur des ambulanten Pflegedienstes ebenso nahelegt, wie es der Senat bereits für stationäre Pflegeeinrichtungen entschieden hat (BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 44, RdNr 26) .

    d) Das LSG hat demgegenüber keine für Selbstständigkeit sprechenden Anhaltspunkte festgestellt, die vor dem Hintergrund der regulatorischen Rahmenbedingungen ausnahmsweise (vgl BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 44, RdNr 26) ein derartiges Gewicht hätten, dass sie die Weisungsgebundenheit und Eingliederung der Klägerin auch nur annähernd hätten auf- oder überwiegen können.

    Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung führt allein nicht zu einer selbstständigen Tätigkeit, weil sie für sich genommen die Tätigkeit nicht entscheidend prägt (vgl BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 44, RdNr 31) .

    Das gilt aber nicht, wenn - wie hier - die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers schon insoweit berücksichtigt wird, als für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abgestellt wird (BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 44, RdNr 33) .

    Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG wird durch die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und der daraus folgenden Sozialversicherungspflicht von vornherein nicht berührt, da der Gesetzgeber insoweit weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs steuert (BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 44, RdNr 38 f mwN) .

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

    Auszug aus BSG, 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R
    Außerhalb der Einzeleinsätze liegt schon deshalb keine die Versicherungspflicht begründende "entgeltliche" Beschäftigung iS des § 7 Abs. 1 SGB IV vor, weil keine latente Verpflichtung der Klägerin bestand, Tätigkeiten für die Beigeladene auszuüben, und diese umgekehrt auch kein Entgelt zu leisten hatte (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 42, RdNr 21 mwN; BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, RdNr 19 mwN) .

    Denn aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (vgl BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, RdNr 36 mwN) .

    Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber erhält grundsätzlich erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit Gewicht, wie zB einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, RdNr 28) .

  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R

    Ärzte als freie Mitarbeiter eines Krankenhauses?

    Auszug aus BSG, 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R
    Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 42, RdNr 24; BSG Urteil vom 29.1.1981 - 12 RK 63/79 - BSGE 51, 164 = SozR 2400 § 2 Nr. 16 = juris RdNr 24).

    Außerhalb der Einzeleinsätze liegt schon deshalb keine die Versicherungspflicht begründende "entgeltliche" Beschäftigung iS des § 7 Abs. 1 SGB IV vor, weil keine latente Verpflichtung der Klägerin bestand, Tätigkeiten für die Beigeladene auszuüben, und diese umgekehrt auch kein Entgelt zu leisten hatte (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 42, RdNr 21 mwN; BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, RdNr 19 mwN) .

  • BSG, 22.04.2009 - B 3 P 14/07 R

    Soziale Pflegeversicherung - unter ständiger Verantwortung einer verantwortlichen

    Auszug aus BSG, 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R
    Diese pflegerische Gesamtverantwortung muss von der Pflegefachkraft ständig wahrgenommen werden (vgl BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 44, RdNr 26 mwN; BSG Urteil vom 22.4.2009 - B 3 P 14/07 R - BSGE 103, 78 = SozR 4-3330 § 71 Nr. 1, RdNr 15, 19) .

    Ebenso wie in Pflegeheimen sollen auch bei (größeren) ambulanten Pflegediensten die Aufgaben der Pflegeleitung nach § 71 Abs. 1 SGB XI grundsätzlich bei "einer" Kraft gebündelt sein (vgl BSG Urteil vom 22.4.2009 - B 3 P 14/07 R - BSGE 103, 78 = SozR 4-3330 § 71 Nr. 1, RdNr 22).

  • BSG, 27.04.2021 - B 12 R 16/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Service- und Sicherheitspersonal im

    Auszug aus BSG, 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R
    Gerade dies begründet aber ihre Sozialversicherungspflicht und stellt sie nicht infrage (BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 16/19 R - juris RdNr 15 f mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .
  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

    Auszug aus BSG, 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R
    Denn die Wahrnehmung und Bewertung der Tätigkeit durch Dritte ist für die rechtliche Würdigung der Eingliederung ohne Belang (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - juris RdNr 23) .
  • BSG, 04.09.2018 - B 12 KR 11/17 R

    Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst

    Auszug aus BSG, 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R
    Eine Tätigkeit für andere Auftraggeber kann insbesondere dann ein Indiz für eine erhebliche Dispositionsfreiheit in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit sein, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die zeitliche Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt (BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 KR 11/17 R - BSGE 126, 235 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 10, RdNr 23) .
  • BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 21/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Transportfahrer - Abgrenzung zwischen abhängiger

    Auszug aus BSG, 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R
    Denn die Klägerin hätte von der Delegationsbefugnis realistischerweise überhaupt nicht Gebrauch machen können (zu diesem Erfordernis vgl BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - juris RdNr 17) , weil sie nach den Feststellungen des LSG im streitigen Zeitraum keine eigenen Beschäftigten hatte.
  • BSG, 17.03.2015 - B 3 P 1/15 S

    Pflegeversicherung - Kündigung eines Versorgungsvertrages - Abrechnungsbetrug

    Auszug aus BSG, 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R
    Ob die Wahrnehmung der pflegerischen Gesamtverantwortung durch die verantwortliche Pflegefachkraft des ambulanten Pflegedienstes stets ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis zwischen diesem und einzelnen Pflegekräften voraussetzt (so für Leistungen der häuslichen Pflegehilfe BSG Beschluss vom 17.3.2015 - B 3 P 1/15 S ua - juris RdNr 11; Wahl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 2. Aufl 2017, § 71 RdNr 16; Schmidt in Kasseler Komm, Stand Juli 2020, § 71 SGB XI RdNr 15; kritisch Weber/Philipp, NZS 2016, 931 ff) kann dahinstehen (vgl bereits BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 44, RdNr 26 mwN).
  • BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Physiotherapeutin ohne eigene Zulassung zur

    Auszug aus BSG, 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R
    Denn darauf, dass der Betroffene eine Tätigkeit in einer konkreten Betriebsstätte eines Arbeitgebers ausübt, kommt es für die Bejahung von Beschäftigung nicht an, solange die zu beurteilende Tätigkeit insgesamt im Wesentlichen fremdbestimmt organisiert wird (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 KR 20/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 29 RdNr 23) .
  • BSG, 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R

    Sozialversicherungspflichtige Nebentätigkeit als Notarzt

  • BSG, 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R

    Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als telefonische Gesprächspartnerin für

  • BSG, 26.02.2019 - B 12 R 8/18 R

    Keine Ermächtigung zur Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen

  • BSG, 29.01.1981 - 12 RK 63/79

    Bausparkasse - Vermittlung von Bausparverträgen - Handelsvertreter -

  • BSG, 04.09.2013 - B 12 KR 87/12 B

    Rentenversicherung - Feststellung des Bestehens von Versicherungspflicht nur

  • BSG, 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Lehrerin an einer städtischen

    Für eine regelmäßige Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur eines Arbeitgebers können allerdings zwingende normative regulatorische Rahmenbedingungen zur Erbringung vereinbarter Leistungen und zur Qualitätssicherung sprechen (vgl BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris RdNr 30 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen ; BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 44, RdNr 26 ; BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 42, RdNr 26 ) .
  • BSG, 20.07.2023 - B 12 BA 1/23 R

    Kein Ausschluss von Sozialversicherungspflicht durch Vertragsbeziehung mit

    Es handelt sich dabei "nur" um ein Etikett, dass die tatsächliche Eingliederung in der gelebten Praxis der Abläufe im stationären Krankenhausbetrieb nicht ins Gegenteil - also zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit - zu verkehren vermag; die Wahrnehmung durch Dritte ist insoweit ohne Belang (vgl BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 63 RdNr 37) .
  • LSG Baden-Württemberg, 15.03.2024 - L 8 BA 2524/23
    Ergänzend hat die Beklagte ausgeführt, dass das SG die vom BSG in der jüngeren Rechtsprechung vorgenommene Schärfung des Kriteriums der betrieblichen Eingliederung (z.B. BSG, Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R -, juris) unberücksichtigt gelassen habe.

    Sei wie hier in dem anhängigen Rechtsstreit eine betriebliche Eingliederung festzustellen, bestehe eine Indizwirkung für eine selbständige Tätigkeit nur dann, wenn bei der Verrichtung der Tätigkeit eine Weisungsfreiheit verbleibe, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichne (BSG, Urteil vom 27.04.2021 - B 12 R 16/19 R -, juris; BSG, Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R -, juris; BSG, Urteil vom 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R -, juris).

    Ergänzend hat die Klägerin vorgetragen, dass die Beklagte das Urteil des BSG vom 19.10.2021 (B 12 R 17/19 R) im vorliegenden Fall willkürlich und fehlerhaft heranziehe.

    Das BSG habe mit Urteil vom 19.10.2021 (B 12 R 17/19 R) auch explizit festgestellt, dass insbesondere die Erstkontakte des Auftraggebers und das Vergütungsmodell für eine Eingliederung sprechen würden.

    Entgegen dem Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 13.09.2023 hat diese Rechtsprechung des BSG durch das Urteil vom 19.10.2021 (BSG, Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R -, juris Rdnr. 24 ff.) keine Änderung erfahren.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2023 - L 8 R 1089/16
    Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von den vom BSG mit Urteilen vom 19.10.2021 (B 12 R 17/19 R und B 12 R 6/20 R) entschiedenen Fällen.

    Feststellungen zur - etwaigen - Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI bzw. anderen Zweigen der Sozialversicherung wegen Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung sind auch erkennbar nicht Gegenstand des Bescheides (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 14; Senatsbeschl. v. 01.12.2021 - L 8 BA 172/20 B ER - juris Rn. 5).

    Außerhalb der Einzeleinsätze lag schon deshalb keine die Versicherungspflicht begründende entgeltliche Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vor, weil keine (latente) Verpflichtung des Klägers bestand, Tätigkeiten für B auszuüben, und diese umgekehrt auch kein Entgelt zu leisten hatte (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 19).

    Diese Grundsätze kommen auch auf ausgebildete Fachkräfte in verantwortungsvollen und von Eigenverantwortlichkeit geprägten Tätigkeiten wie der Pflege zur Anwendung (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 25; Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 6/20 R - juris Rn. 25; Urt. v. 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R - juris Rn. 28).

    Dies erfolgte im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den anderen MitarbeiterInnen der B. Der Kläger war dabei insbesondere über den Dienstplan in die Arbeitsabläufe des Pflegedienstes in "funktionsgerecht dienender Teilhabe" eingegliedert (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 27; Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 6/20 R - juris Rn. 27).

    Umgekehrt können Umstände "aus der Natur der Sache" auch für eine selbstständige Tätigkeit sprechen (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 33 f.).

    Die gesetzlichen Qualitätsanforderungen erfordern einen so hohen Organisationsgrad, dass im Regelfall die Eingliederung von Pflegefachkräften in die Organisations- und Weisungsstruktur des ambulanten Pflegedienstes ebenso wie bei stationären Pflegeeinrichtungen naheliegt (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 30; Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 6/20 R - juris Rn. 30).

    Diese pflegerische Gesamtverantwortung muss von der Pflegefachkraft ständig wahrgenommen werden (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 29; Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 6/20 R - juris Rn.29).

    Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber kann Indiz für eine erhebliche Dispositionsfreiheit sein, wenn die Tätigkeit für andere Auftraggeber in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt; das gilt aber nicht, wenn die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers schon insoweit berücksichtigt wird, als - wie hier - für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abgestellt wird (vgl. BSG Urt. v 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R - juris Rn. 30 m.w.N.; Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 39; Urt. v. 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R - juris Rn. 33; Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 112 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 14.03.2022 - L 8 BA 110/21 - juris Rn. 52).

    Denn darauf, dass der Betroffene eine Tätigkeit in einer konkreten Betriebsstätte eines Arbeitgebers ausübt, kommt es für die Bejahung von Beschäftigung nicht an, solange die zu beurteilende Tätigkeit insgesamt im Wesentlichen fremdbestimmt organisiert wird (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 29).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2023 - L 2 BA 39/22

    Abhängige Beschäftigung; funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess;

    Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 - B 12 R 17/19 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 63, Rn. 17).

    Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (BSG, U.v. 19. Oktober 2021, aaO, Rn. 18 mwN).

    Außerhalb der Einzeleinsätze liegt schon deshalb keine die Versicherungspflicht begründende "entgeltliche" Beschäftigung iS des § 7 Abs. 1 SGB IV vor, weil keine latente Verpflichtung der Klägerin bestand, Tätigkeiten für die Beigeladene auszuüben, und diese umgekehrt auch kein Entgelt zu leisten hatte (vgl. zu diesen Kriterien BSG, U.v. 19. Oktober 2021, aaO, Rn. 19 mwN).

    Bei der Prüfung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung sind auch die Seiten des Auftraggebers zu beachtende regulatorische Rahmenbedingungen - insbesondere auch im Hinblick auf eine dadurch vorgeschriebene Eingliederung des Beauftragten in seine betriebliche Organisation - bei der Gesamtabwägung der Indizien mit besonderem Gewicht zu würdigen (BSG, U.v. 19. Oktober 2021 - B 12 R 17/19 R - aaO, Rn. 30).

    Für sie bestand nicht die Chance, durch unternehmerisches Geschick ihre Arbeit so effizient zu gestalten, dass sie das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu ihren Gunsten entscheidend hätte beeinflussen können (vgl. zu diesen Kriterien BSG, U.v. 19. Oktober 2021 - B 12 R 17/19 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 63, Rn. 36).

    Soweit die beigeladenen Therapeuten eigene Arbeitsmittel etwa in Form einer Gymnastikmatte mitgeführt haben, begründete der dafür erforderliche sehr überschaubare finanzielle Aufwand kein ins Gewicht fallendes Verlustrisiko (vgl. zu diesem Kriterium: BSG, U.v. 19. Oktober 2021, aaO, Rn. 37).

    Denn die beigeladenen Therapeuten hätten von einer solchen Delegationsbefugnis realistischerweise überhaupt nicht Gebrauch machen können, weil sie im Prüfzeitraum keine eigenen Beschäftigten hatten (vgl. zu diesen Kriterien: BSG, U.v. 19. Oktober 2021, aaO, Rn. 38 mwN).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2023 - L 8 BA 222/18
    Vielmehr stellt sich die gewählte Abrechnung nur als eine (einzelne) Unterstützungsleistung der Klägerin im Rahmen der Abwicklung einer erfolgreich vermittelten Tätigkeit dar (vgl. auch BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 15).

    Ist der Auftraggeber gegenüber seinen Vertragspartnern - wie hier die Klägerin gegenüber den Apotheken - (aber) lediglich zum Angebot der Vermittlung eines Dienstleisters verpflichtet, scheidet ein Beschäftigungsverhältnis des Vermittelten (hier des C.) zum Vermittler (hier der Klägerin) aus (vgl. BSG 14.03.2018 - B 12 KR 12/17 R - juris Rn. 33; Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 12/18 R - juris Rn. 15; Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 3, 15; Urt. v. 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R - juris Rn. 3, 13).

    Unabhängig von weiteren, hier fehlenden Voraussetzungen einer zulässigen Arbeitnehmerüberlassung gem. §§ 1, 9 AÜG (vgl. z.B. vgl. dazu BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 15) wären die Verträge zwischen der Klägerin und C. sowie zwischen der Klägerin und den Apotheken jedenfalls schon in Ermangelung der erforderlichen Erlaubnis (§ 1 S. 1 AÜG) unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG).

    Dies hätte zur Folge, dass (allenfalls) ein Beschäftigungsverhältnis des C. zu den Apotheken als (vermeintlichen) Entleihern, nicht aber zur Klägerin als (vermeintlicher) Verleiherin, fingiert würde (§ 10 Abs. 1 S. 1 AÜG) (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 15; Urt. v. 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R - juris Rn. 12).

  • LSG Sachsen, 15.11.2022 - L 9 BA 38/19
    Die Beigeladene zu 5 hatte auch nicht von der nach dem Wortlaut des § 2 "Tätigkeit" des Dienstleistungsvertrages eingeräumten Möglichkeit der Delegation der Leistungserbringung an andere (eigene) Arbeitskräfte realistischerweise Gebrauch machen können, weil sie keine eigenen beschäftigten Pflegefachkräfte hatte (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 - B 12 R 17/19 R -, juris Rn. 38 ).

    Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG wird durch die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und der daraus folgenden Sozialversicherungspflicht von vornherein nicht berührt, da der Gesetzgeber insoweit weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs steuert (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 - B 12 R 17/19 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 63, juris Rn. 41 mwN).

    Hinweise auf das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 SGB IV), un-ständigen Beschäftigung (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III) oder das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), die zum Ausschluss der Versicherungspflicht führen könnten, sind weder erkennbar noch geltend gemacht (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 - B 12 R 17/19 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 63, Rn. 40).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2023 - L 2 BA 59/23

    Beitragspriviligierung; Berufsmäßige Ausübung; Erntehelfer; Zeitgeringfügige

    Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 - B 12 R 17/19 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 63, Rn. 17).

    Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (BSG, U.v. 19. Oktober 2021, aaO, Rn. 18 mwN).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2023 - L 2 BA 55/23

    Abhängige Beschäftigung; Bauhelfer; Beitragshinterziehung; Betriebsprüfung;

    Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 - B 12 R 17/19 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 63, Rn. 17).

    Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (BSG, U.v. 19. Oktober 2021, aaO, Rn. 18 mwN).

  • LSG Hessen, 18.11.2021 - L 1 BA 25/21

    BA

    Die Rechtsprechung zur Tätigkeit von Pflegern in stationären Pflegeeinrichtungen (s. BSG, Urteil vom 07.06.2019, B 12 R 6/18 R, B 12 R 7/18 R und B 12 KR 8/18 R; s.a. BSG, Urteile vom 19.10.2021, B 12 R 6/20 R und B 12 R 17/19 R Terminbericht Nr. 37/21) und zum ärztlichen Krankenhauspersonal (s. BSG, Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R, Leitsätze; s.a. BSG, Urteile vom 19.10.2021, B 12 R 9/20 R, B 12 R 10/20 R und B 12 R 29/19 R Terminbericht Nr. 37/21) ist auf die Tätigkeit von Pflegern im Krankenhaus übertragbar.
  • LSG Hamburg, 23.03.2023 - L 1 BA 11/22

    Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem

  • LSG Sachsen, 08.09.2022 - L 9 KR 83/16

    VHS-Dozentin übt ihre Lehrtätigkeit in abhängiger Beschäftigung aus

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2022 - L 12 BA 29/19

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen; Bereitschaftsdienste für

  • LSG Bayern, 14.02.2023 - L 16 BA 9/20

    Beitragsrecht: Selbstständige Tätigkeit einer Betreuungsassistentin im ambulanten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2023 - L 2 BA 56/23

    Abhängige Beschäftigung; Grundsatz der Solidarität aller abhängigen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2023 - L 4 KR 550/16

    Sozialversicherungspflicht -bzw -freiheit - IT-Spezialist - drittbezogener

  • BSG, 01.02.2022 - B 12 R 42/20 B

    Versicherungspflicht für eine Tätigkeit als voruntersuchende Ärztin in einem

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 16.09.2022 - L 4 BA 9/20

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gästeführer im Rahmen von

  • BSG, 02.11.2022 - B 12 KR 16/22 B

    Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als

  • LSG Hamburg, 17.05.2022 - L 3 BA 30/19

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - ambulanter Betreuer - Honorarkraft -

  • LSG Hamburg, 08.03.2022 - L 3 BA 7/20

    Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem

  • LSG Hamburg, 08.03.2022 - L 3 BA 6/21
  • LSG Hamburg, 08.03.2022 - L 3 BA 6/20

    Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit eines

  • LSG Sachsen, 15.11.2022 - L 9 BA 14/19
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